Der Fiskus ist dem Umzug hold !
Beruflicher Umzug
Ziehen Arbeitnehmer*innen aus beruflichen Gründen um, können sie die Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen.
Dabei können seit August 2011 für sonstige Umzugskosten höhere Pauschalen geltend gemacht werden. Aber grundsätzlich gilt ein Umzug dann beruflich veranlasst, wenn sich die Fahrzeit dadurch erheblich verkürzt. Eine erhebliche Verkürzung wird angenommen, wenn sich die Fahrzeit für den Hin- und Rückweg ingesamt um mindestens eine Stunde reduziert.
Privater Umzug
Ist der Umzug nicht beruflich veranlasst, lassen sich die Kosten für die Spedition als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen.
Dabei dürfen 20 Prozent der Dienstleistungskosten von höchstens 20.000 € abgezogen werden.
Maximal kann damit ein Steuerabzug von 4.000 € erreicht werden.
Voraussetzung ist, dass der Umziehende eine Rechnung erhalten hat und der Spedition das Geld auf ein Konto übwerwiesen wurde- beziehungsweise die Bezahlung unbar erfolgt. Vorkasse, EC Cash etc.
Barzahlungen erkennen die Finanzämter in diesen speziellen Fällen nicht an !
Daher können Sie bei uns bequem auch unbar bezahlen .